Wer eine Wohnung sucht oder einen Kredit aufnehmen möchte, wird dabei meist nach einer besonders wichtigen Angabe gefragt: der SCHUFA-Auskunft. Sie spielt eine entscheidende Rolle bei der Frage, ob Sie eine Zusage vom Vermieter oder von Ihrer Bank erhalten. Doch worüber sie Auskunft gibt, ist vielen unklar. Erfahren Sie hier, was genau es mit der SCHUFA-Auskunft auf sich hat.
SCHUFA-Auskunft beantragen
Welche Daten die SCHUFA speichert
Beantragen Sie Ihre Selbstauskunft
Was ist die SCHUFA?
Die Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung (SCHUFA) ist eine Wirtschaftsauskunftei, die Daten zu Privatpersonen und Unternehmen sammelt und diese auf Anfrage an verschiedene Wirtschaftsakteure übermittelt. Zurzeit verfügt sie über Daten zu 67,7 Millionen Privatpersonen und zu sechs Millionen Unternehmen. Sinn und Zweck der Datensammlung ist es, Geschäftspartnern zu ermöglichen, Auskünfte über die Kreditwürdigkeit ihrer potenziellen Kunden bzw. Vertragspartner einzuholen und sich somit vor Zahlungsausfällen zu schützen.
Selbstauskunft beantragen
Mit einer positiven Bewertung der SCHUFA steigen in der Regel Ihre Chancen auf den gewünschten Kredit oder die begehrte Wohnung. Daher sollten Sie sich zuvor darüber informieren, welche Angaben die SCHUFA über Sie gespeichert hat. Jeder Bürger kann einmal im Jahr kostenlos eine Selbstauskunft, also eine Datenkopie bei der SCHUFA beantragen. Dabei erfahren Sie, woher welche Daten stammen und an wen die Auskunftei die Informationen weitergeleitet hat. Für diejenigen, die mehr als nur einmal im Jahr ihre Daten überprüfen möchten, bietet die SCHUFA verschiedene kostenpflichtige Pakete an.
Diese Daten verarbeitet die SCHUFA
Personenbezogene Daten
Um ein umfassendes Bild Ihrer Kreditwürdigkeit zu erhalten, verarbeitet die SCHUFA zahlreiche Daten zu Ihrer Person, Ihrem Zahlungsverhalten und Ihrer Vertragstreue. Darunter fallen weder Angaben zu Ihrem Familienstand, Beruf, Einkommen oder Vermögen, noch Informationen zu Ihrem Kaufverhalten oder Ihrer Weltanschauung. Folgendes speichert die SCHUFA:
- Name, Vorname, Geburtsdatum und -ort, momentane und frühere Anschriften
- Die Existenz von Verträgen, beispielsweise für Girokonten, Ratenkredite, Kundenkonten bei Handelshäusern oder Telekommunikationsunternehmen sowie fürs Bausparen
- Angaben zu nicht vertragsgemäßem, betrügerischem oder missbräuchlichem Verhalten, zum Beispiel Identitätstäuschung oder das Nichtbegleichen fälliger, unbestrittener und mehrfach angemahnter Forderungen
- Informationen aus amtlichen Bekanntmachungen und öffentlichen Verzeichnissen (zum Beispiel Insolvenzbekanntmachungen oder Einträge aus Schuldnerverzeichnissen)
- Score-Werte
Der SCHUFA-Score
Anhand der gespeicherten Daten erstellt die SCHUFA eine Prognose zu Ihrem künftigen Zahlungsverhalten. Der daraus ermittelte Score zeigt dann zum Beispiel Kreditinstituten an, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass Sie Ihren Zahlungspflichten nachkommen werden. Somit hat dieser Wert einen maßgeblichen Einfluss auf Ihre Kreditwürdigkeit, also auch darauf, wie hoch der Zinssatz für Ihren Kredit ausfällt. Je niedriger der Score, desto höher ist der Zinssatz, den die Bank zu ihrer eigenen Absicherung fordert.
Löschung von SCHUFA-Einträgen
Da die SCHUFA einen Teil Ihrer personenbezogenen Daten für einige Jahre speichert, ist sie nach der DSGVO dazu verpflichtet, diese Informationen fristgerecht zu löschen. Haben Sie sich stets an die Vertragsbedingungen gehalten, muss die Löschung von Daten zu Ihren Girokonten oder Kreditkarten nach Bekanntgabe der Vertragsbeendigung erfolgen. Wenn Sie Ihr Konto jedoch missbraucht haben, muss die SCHUFA diese Information erst nach einer Frist von drei Jahren löschen. Bei fälligen, offenen und unbestrittenen Forderungen speichert die SCHUFA Ihre Daten, solange der Ausgleich nicht bekanntgegeben wird. Haben Sie die Forderung bezahlt, erfolgt drei Jahre danach die Löschung des entsprechenden SCHUFA-Eintrags. Ob eine Speicherung der Daten notwendig ist, können Sie mit einem Antrag nach Art. 17 Abs. 1 lit. a) DS-GVO überprüfen lassen.
Seit einer Rüge des Generalstaatsanwalts des Europäischen Gerichtshofs im März 2023 hat die SCHUFA die Speicherdauer für Daten zu abgeschlossenen Privatinsolvenzen – auch Restschuldbefreiungen genannt – geändert. Zuvor betrug die Speicherdauer drei Jahre, obwohl Insolvenzgerichte die Daten bereits nach sechs Monaten löschen. Diesem Vorgehen hat sich die SCHUFA nun angeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am 18. Mai 2023